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Besuchs- und Ausgangsregelungen in den Wohnstätten ab 03.05.2021

Besuchs- und Ausgangsregelungen in den Wohnstätten der Lebenshilfe Hamm e.V.

Gültig ab dem 03.05.2021

  • Die Bewohner*Innen der Wohnstätten dürfen unter Einhaltung der aktuell geltenden Hygienevorschriften (Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts) und unter Berücksichtigung der aktuell gültigen CoronaAVEinrichtungen und der aktuellen CoronaAVEinrichtungen Besuch in ihren Zimmern empfangen.

  • Testung von Besucher*innen (dies sind sämtliche Personen, die nicht in der Wohnstätte wohnen oder nicht als Mitarbeiter beschäftigt sind)
    Besucher*innen der Einrichtung wird auf Grundlage des § 4 Abs. 8 CoronaTestVO ein PoC-Test angeboten.

    Die Testung im Rahmen der Kontaktpersonennachverfolgung (Besucherverzeichnis) erfolgt vor dem Betreten der Einrichtung durch geschulte Mitarbeiter im Dienst. 
    Besucher*innen mit Erkältungssymptomen, einem positiven PoC-Testergebnis oder die den PoC-Test verweigern, erhalten keinen Zutritt zur Einrichtung. (Ausnahme: es kann ein aktuelles, negatives PoC-Testergebnis, nicht älter als 48 Stunden vorgelegt werden und der Besuch von Sterbefällen).
    Bei positivem Test-Ergebnis werden die Daten an das Gesundheitsamt übermittelt.
    Bei negativem Testergebnis kann eine Bescheinigung ausgestellt werden.

  • Bei den Besuchen gilt jetzt:
    die bundesweit einheitlichen Schutzmaßnahmen bei besonderem Infektionsgeschehen § 28b Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes: Bewohner*innen unserer Wohnstätten dürfen zeitlich unbeschränkt  jeweils nur eine Person und zu dem Haushalt gehörende Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres als Besuch empfangen.

  • Um eine bessere Organisation der Besuche zu gewährleisten, sollten  sich die Besucher zuvor telefonisch bei den Mitarbeitern der jeweiligen Wohnstätte anmelden.

  • Bewohner*Innen, die diese Besuchstermine nicht selbständig durchführen können, benötigen eine Begleitung durch einen Mitarbeiter.

  • Besucher, die die Wohnstätte betreten, müssen eine medizinische Maske tragen und sich die Hände desinfizieren. Händedesinfektionsmittel wird von der Wohnstätte zur Verfügung gestellt.

  • Besucher*innen haben zu allen Personen einen Mindestabstand von 1,5m einzuhalten; dies gilt nicht gegenüber besuchten Personen, die über einen vollständigen Corona-Impfschutz verfügen oder gegenüber den Personen, die mindestens eine medizinische Maske tragen.
    Nach §5 Abs. 3 der ab 23.04.2021 gültigen CoronaAVEinrichtungen kann die Maske im persönlichen und direkten Kontakt mit Bewohnern, die über einen vollständigen Impfschutz verfügen, abgelegt werden.

  • Jeder Besuch muss dokumentiert werden. Hier ist das Formular für Besucher und Heimkehrer Stand 06.07.2020 zu verwenden. Die Besucher werden zudem von den MA zu ihrem Gesundheitszustand befragt. (Kurzscreening gemäß Richtlinie des Robert Koch-Instituts)

  • Zudem muss jeder Besucher durch seine Unterschrift dokumentieren, dass er zur Kenntnis genommen hat, dass die Besucher in Bewohnerzimmern der Wohnstätten der Lebenshilfe Hamm e. V.  für die Einhaltung der allgemein gültigen Abstands- und Hygieneregeln verantwortlich sind. (Dokument Kenntnisnahme Hygieneregeln).

  • Die Besucher werden durch Aushang und Merkblatt über die aktuellen Hygienevorgaben informiert.

  • Besucher, die sich nicht an die Hygieneregeln halten, können mit einem Hausverbot belegt werden.

  • Besucher mit Symptomen oder Kontakt zu infizierten Personen dürfen die Wohnstätten und das Gelände nicht betreten.

  • Personen, die Besuchen dürfen, können unter Einhaltung der gültigen Abstands- und Hygienevorschriften, mit ihrem  Angehörigen, Klienten oder Partner für mit den Mitarbeitern abgesprochene Zeiträume die Wohnstätte verlassen.

  • Bewohner*innen dürfen unter Einhaltung der aktuell gültigen Corona-Schutz und -Hygienemaßnahmen ihre sozialen Kontaktpersonen besuchen. Bei der Rückkehr in die Wohnstätte wird ein Kurzscreening, incl. Messung der Temperatur, unter Zuhilfenahme des aktuellen Besucherbogens von den Mitarbeiter*innen durchgeführt. Zeigt der Bewohner/die Bewohner*in keine Symptome, hatte keinen Kontakt zu Infizierten und ein negatives PoC-Testergebnis kann er/sie ohne Quarantäne in die Wohngruppe zurück. Bewohner*innen, die von Besuchen bei den Eltern, Angehörigen oder gesetzlichen Betreuern zurückkehren, müssen sich einem PoC-Test unterziehen. Dieser Test ist nach weiteren 2 Tagen zu wiederholen.

  • Es sind sämtliche Besuche erlaubt, die zur medizinischen-pflegerischen und zur weiteren Grundversorgung der Bewohner/innen notwendig sind.

  • Die Bewohner/innen, die selbständig dazu in der Lage sind, die allgemeinen Infektionsschutzstandards einzuhalten, dürfen ohne Einschränkungen unsere Wohnstätten verlassen, damit sie ihr Recht auf Teilhabe und soziale Kontakte wahrnehmen können.

  • Bewohner, die die aktuellen Hygienevorschriften nicht selbständig einhalten können, benötigen eine ständige Begleitung.

 

Stand 03.05.2021


Mit freundlichen Grüßen

 
Detlef Trussat
Wohnbereichsleitung

 

Anlage

 

Allgemeine Informationen

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