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Neue Besuchs- und Testregelungen in den Wohnstätten der Lebenshilfe Hamm e.V.

Besuchs- und Testregelungen in den Wohnstätten der Lebenshilfe Hamm e.V. gemäß der Allgemeinverfügung „Schutzmaßnahmen in Einrichtungen“ gültig seit dem 1. Dezember 2021

 

Testung von Besuchern*innen

Besucherinnen und Besucher dürften die Einrichtung nur betreten, wenn sie getestete Personen im Sinne des § 2 Nummer 6 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1) sind.  

Besucher*innen sind demnach vor Betreten der Wohnstätten mit einem PoC-Schnelltest zu testen oder müssen den Nachweis eines negativen Testergebnisses, nicht älter als 24 Stunden erbringen. Dieses wird bei Betreten der Wohnstätten von den Mitarbeiter*innen kontrolliert. Die Testung erfolgt gemäß der Corona AV Einrichtungen gültig ab dem 22.11.2021 vor dem Betreten der Einrichtung durch geschulte Mitarbeiter im Dienst.

Besucher*innen mit Erkältungssymptomen, einem positiven PoC-Testergebnis oder die den PoC-Test verweigern, erhalten keinen Zutritt zur Einrichtung. (Ausnahme: der Besuch von Sterbefällen). Bei positivem Test-Ergebnis werden die Daten an das Gesundheitsamt übermittelt. Bei negativem Testergebnis kann eine Bescheinigung ausgestellt werden.

  • Jeder Besuch muss dokumentiert werden (Kurzscreening).
  • Besucher, die sich nicht an die Hygieneregeln halten, können mit einem Hausverbot belegt werden.
  • Besucher mit Symptomen oder Kontakt zu infizierten Personen dürfen die Wohnstätten nicht betreten.
  • Besucher die getestet werden müssen, sollten sich vorher bei den Mitarbeiterinnen der Wohnstätten anmelden, um einen reibungslosen und zeitnahen Ablauf der Testung zu gewährleisten.

 

Kurzscreening

Zur Vermeidung des Eintrags einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus wird ein Kurzscreening auf typische Symptome einer Infektion (unklare Beschwerden wie Husten, Halsschmerzen, Schnupfen, Geschmacksverlust, erhöhte Temperatur oder Übelkeit) durchgeführt.

  •  bei Besucherinnen und Besuchern beim Betreten der Einrichtung,
  • bei der Aufnahme von Bewohnerinnen und Bewohnern bzw. ihrer Rückkehr in die Wohnstätte (unter Zuhilfenahme des aktuellen Screening-Formulars von den Mitarbeiter*innen)

 

Bewohnerinnen und Bewohner

Nicht geimpfte oder nicht genesene Bewohnerinnen und Bewohner sind verpflichtet, sich täglich testen zu lassen.

Geimpfte und genesene Bewohnerinnen und Bewohner, die keine Auffrischungsimpfung bekommen haben und deren Grundimmunisierung länger als sechs Monate zurückliegt, sind ab 22.11.2021 3x wöchentlich mit einem PoC-Schnelltest zu testen.

Ein Coronaschnelltest ist bei geimpften oder genesenen Bewohnerinnen und Bewohnern ebenso wie bei geimpften oder genesenen Mitarbeitenden zudem immer dann vorzunehmen, wenn bei einem Symptommonitoring unklare Beschwerden festgestellt werden.

 

Mitarbeiter*innen

Nicht geimpfte oder nicht genesene Mitarbeiter*innen bekommen  ab dem 22.11.2021 weiterhin täglich ein verpflichtendes Angebot zur PoC-Testung. Geschulte Tester*innen dürfen auch einen Selbsttest in Anwesenheit eines 2. Mitarbeitenden durchführen. Jeder Test ist genauestens zu dokumentieren.

Geimpfte und genesene Mitarbeiter*innen, die keine Auffrischungsimpfung bekommen haben und deren Grundimmunisierung länger als sechs Monate zurückliegt, sind ab 22.11.2021 verpflichtet, sich 3x wöchentlich mit einem PoC-Schnelltest testen zu lassen oder müssen den Nachweis eines negativen Testergebnisses, nicht älter als 24 Stunden erbringen.

Geimpfte Mitarbeitende und Bewohner*innen müssen Ihre vollständige Impfung bei der Teamleitung der jeweiligen Wohnstätte nachweisen, sonst gelten sie weiterhin als nicht geimpft. Die Nachweispflicht gilt ebenfalls für Besucher*innen der Wohnstätten.

 

Quarantäne

Bewohnerinnen und Bewohner, die positiv getestet worden sind, sind getrennt von den anderen Bewohnerinnen und Bewohnern unterzubringen, zu pflegen, zu betreuen und zu versorgen. Hierzu können nicht vermeidbare Zimmerquarantänen angeordnet werden. Allein der Kontakt zu infizierten Personen reicht deshalb für geimpfte und genesene Bewohnerinnen und Bewohner nicht aus, Zimmerquarantänen, Besuchsbeschränkungen und Beschränkungen des Verlassens der Einrichtungen zu rechtfertigen.

Bei der Anwendung der Quarantänevorschriften gelten die Bewohnerinnen und Bewohner nicht automatisch als Haushaltsangehörige.

Über Besuchseinschränkungen und andere über die vorstehenden Regelungen hinausgehende Maßnahmen im Falle einer Infektion in der Einrichtung entscheidet die zuständige WTG-Behörde in Abstimmung mit der zuständigen unteren Gesundheitsbehörde.

Interne Veranstaltungen, an denen ausschließlich Bewohnerinnen und Bewohner, direkte Angehörige, Beschäftigte der Einrichtungen und die für die Programmgestaltung erforderlichen Personen teilnehmen, sind wesentlicher Bestandteil der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft und unter Beachtung der Hygiene- und Abstandsregeln zulässig.

 

 Stand 06.12.2021


Mit freundlichen Grüßen

 
Detlef Trussat
Wohnbereichsleitung

 

Anlage

Besuchs- und Testregelung in den Wohnstätten (gültig ab 01.12.2021)

 

 

Weitere allgemeine Informationen

„Informationen zum Corona-Virus in leichter Sprache“

„Die 10 wichtigsten Hygienetipps“

„Corona-Virus in leichter Sprache“

"FAQ-Merkblatt Infektionsschutz Coronavirus"
 

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